Die Statuten des Heimatschutzes Schaffhausen traten am 11. April 2015 mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 1. April 2006.
Der HEIMATSCHUTZ SCHAFFHAUSEN (HSS) bildet eine Sektion des SCHWEIZER HEIMATSCHUTZES (SHS). Die Richtlinien des SHS über die Zusammenarbeit mit den Sektionen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Der HSS hat seinen Sitz in der Regel am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der Vorstand kann bei Bedarf den Sitz auch an eine andere Adresse verlegen.
Der HSS will den Kanton Schaffhausen als gewachsenen regionalen Lebensraum schützen, pflegen und unter Wahrung der Würde des Menschen sowie der Natur- und Kulturgüter weiterentwickeln. Er will namentlich:
Zu diesem Zweck widmet sich der HSS vor allem folgenden Aufgaben:
Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche oder mündliche Anmeldung durch den Vorstand. Ein Mitglied, das den Interessen des Heimatschutzes zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Personen, die sich um den Heimatschutz besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es stehen ihnen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.
Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus dem vom SHS festgelegten Zentralbeitrag und dem mindestens gleich hohen Sektionsbeitrag zusammen. Er wird im übrigen auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Im Mitgliederbeitrag ist das Abonnement für die Zeitschrift des SHS inbegriffen.
Die Organe des HS sind:
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch von wenigstens 1/20 der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung erledigt folgende Geschäfte:
Im Falle von Ziff. 5 ist Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.
Der Vorstand besteht aus wenigstens 11 Mitgliedern. Aus seiner Mitte wählt er den Vizepräsidenten, den Kassier und den Aktuar und bezeichnet die Bauberater. Er erledigt alle Geschäfte, die durch diese Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende stimmt mit und hat ausserdem den Stichentscheid.
Der Präsident und der Vizepräsident als dessen Stellvertreter in allen Vereinsangelegenheiten, die Vorstandsmitglieder in ihren Tätigkeitsbereichen sind einzelzeichnungsberechtigt.
Die Revisoren prüfen jährlich die Rechnungsablage des Kassiers und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Diese Statuten ersetzen die Statuten des Schaffhauser Heimatschutz vom 1. April 2006. Sie treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, die am 11. April 2015 in Stein am Rhein stattgefunden hat.